Satzung des Vereins
„Bogensportverein Hastrup-Gehrde von 1991 e ,V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bogensportverein Hastrup-Gehrde“. Er ist eine auf freiwilliger Grundlage bestehende Vereinigung von Bogenschützen, hervorgegangen aus der Interessengemeinschaft Hastruper Bogenschützen. Deren Gründung war im Januar 1991.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bersenbrück – Hastrup und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er dann den Zusatz von 1991 e.V.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Der Zweck des Vereins
1. Der Verein betreibt die Pflege und Förderung des Bogensports nach den Regeln der nationalen und internationalen Schützenverbände.
2. Weiterhin:
- die Förderung des Nachwuchses
- die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
4. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der AO 77 oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen und zwar dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stellt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel de Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
§4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Osnabrücker Schützenbund e.V. und damit mittelbares Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes e.V. und des deutschen Schützenbundes e.V. Über eine Mitgliedschaft im Deutschen Bogensportverein (DBSV von 1959 e.V.) hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
2. Über eine zusätzliche Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen e.V. hat die Mitgliedversammlung zu entscheiden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle unbescholtenen Personen beiderlei Geschlechts werden.
1.1. Die Mitgliedschaft wird unterteilt in:
- Leistungsschützen
- Sportschützen
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder (2 Jahre nicht mehr geschossen)
- Fördernde Mitglieder
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der aufgenommene Bogenschütze (Bogner) ist zunächst Mitglied auf Probe (MaP) (Mappenschütze). Die Probezeit ist zum gegenseitigen Kennenlernen und Beschnuppern der Sportart. Sie dauert 6 Monate. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
4. Fördernde und passive Mitglieder unterstützen den Verein materiell oder ideell. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
a) durch freiwilligen Austritt - durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres.
b) durch Streichung von der Mitgliederliste – wenn trotz zweimaliger Mahnung keine Beträte mehr eingehen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein – bei schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
d) mit dem Tod.
e) durch Auflösung des Vereins.
§7 Rechte der Mitglieder
1. Durch Beitritt zum OSB e.V. erlangt das Mitglied Versicherungsschutz nach den Bedingungen des OSB (Unfall, Haftpflicht) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen durch Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht. In letzten beiden Fällen ist Volljährigkeit erforderlich.
2. Besteht eine Schüler – und/oder Jugendabteilung, so ist diese mit einem(r) Vertreter (in) an den Versammlungen Teilnahme – und stimmberechtigt.
§8 Pflichten der Mitglieder
- Interessenvertretung des Vereins nach außen
- Anerkennung der Satzung, Ordnung und Weisung des Vereins sowie der Satzung des OSG und der Sportordnung, sofern keine Interessenkollision entsteht
- Pünktliche Beitragszahlung
- Toleranz allen Mitgliedern gegenüber
- Anerkennung und Vertretung von Mehrheitsbeschlüssen.
- Aktive Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind verpflichtet eine vereinbarte Stundenzahl im Sportjahr an Arbeit zu leisten. Für nicht geleistete Stunden ist dem Verein ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Betrag zu zahlen.
§9 Sportgrundsatz
1. Es soll angestrebt werden, einmal jährlich das Schießsportabzeichen zu erwerben. ( in Anlehnung an die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes Teil 0.23ff)
2. Bei allen Wettkämpfen kommt die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes zur Anwendung.
§10 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt,
§11 Organe des Vereins
a) Vorstand: - 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
- Kassenwart
- Schießsportleiter
- Schriftführer
- Materialwart
b) Mitgliederversammlung
§12 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des §26BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch beide Vorsitzende. Im Innenverhältnis darf der Vorsitzende nicht übergangen werden.
3. Die Übertragung von bis zu zwei Positionen auf einen Funktionsträger ist erlaubt, dieser hat aber nur 1 Stimme.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Bei der Neuwahl des Vorstandes sollten fachliche Qualifikationen Berücksichtigung finden.
5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
- Vorbereitung zur Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der übrigen Mitglieder einzuholen.
§13 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder Stellvertreter einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
§14 Die Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr – im September – soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch einberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung:
a) Genehmigung und Feststellung der Tagesordnung
b) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
c) Unterrichtung über Posteingänge – Ausgänge
d) Berichte
e) Anfragen
f) Anträge
g) Verschiedenes
bei Vorstandswahlen:
h) Bericht des Vorstandes
i) Entlastung der Vorstandsmitglieder
j) Neuwahlen
2. Bei Einhaltung der Frist von zwei Wochen ist die Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Bei allen Abstimmungen, die Personen betreffen, hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet die Wahl ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört.
5. Bei Vorstandswahlen erfolgt die Abstimmung schriftlich bzw. per Handzeichen.
6. Mitgliederhauptversammlung ist im September.
7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
8. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5tel Mehrheit erforderlich.
9. Bei Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein. Satzungsänderungen können bei Beschlussfähigkeit entschieden werden.
10.Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer bzw. Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, in der Ort und Datum der Sitzung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen, Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und im Beschlussbuch abzuheften.
§15 Kassenprüfung
Durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer ist zu Beginn des Geschäftsjahres, bei Bedarf wiederholt, eine Prüfung der Kasse für das abgelaufene Jahr vorzunehmen. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist außerdem auf der Mitgliederversammlung mündlich zu erläutern. Die Kassenprüfer stellen Anträge hinsichtlich der Entlastung des Kassierers.
§16 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn schriftlich von 1/3 aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 14 entsprechend.
§18 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen sind mit dem gewünschten neuen Wortlaut nebst Begründung einzureichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsame Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bersenbrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§20 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.03.1993 errichtet.
Beschluss über die Satzungsänderung (Neufassung) Bogensportverein Hastrup von 1991 e.V.
Hiermit bescheinigen wir, die Vorstandsmitglieder des Bogensportverein Hastrup von 1991 e.V. dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung (Neufassung vom 04.12.2010) mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
Gehrde, den 30. Mai 2011